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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 15. Mai 2000, Nr. 91)
Massnahmen zum Schutz der Tierwelt und zur Unterbindung des Streunens von Tieren

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1. Rinder

Rinder dürfen nur in einem angepassten Klima mit ausreichender natürlicher oder künstlicher Belüftung, Temperatur, Feuchtigkeit und Beleuchtung und niedrigen Schadgaswerten gehalten werden. Es muss ein der Größe des Tieres entsprechender Platz zum Stehen und Liegen vorhanden sein, welcher mit geeigneter Einstreu oder einem weichen verformbaren Material versehen ist.

Rinder, die dauernd angebunden gehalten werden, müssen sich zeitweilig, sofern es die Lage des Hofes sowie die Witterungsverhältnisse ermöglichen, im Freien bewegen können. Die Klauen sind regelmäßig und fachgerecht zu schneiden und zu pflegen, bei Kühen mindestens einmal jährlich.

Elektrobügel dürfen nur bei Kühen oder bei über 18 Monate alten Rindern eingesetzt werden. Es dürfen nur geeignete Geräte verwendet werden, und die Bügel müssen individuell auf die Höhe des einzelnen Tieres eingestellt werden. Elektrische Weidezäune oder das Spannen eines normalen Drahtes sind für diesen Zweck nicht zulässig. Einige Tage vor dem Kalben bis mindestens eine Woche nachher ist der Elektrobügel bis zum oberen Ausschlag zu verschieben. Verboten sind Elektrovorhänge, elektrisierende Drähte im Bereich des Kopfes, elektrisierende Hängeketten und Drähte zwischen den Tieren sowie Elektrobügel, welche die Tiere seitlich in ihren Bewegungen einschränken.

In Laufställen müssen die Laufgänge so angelegt und so breit sein, dass die Tiere einander ausweichen können und zwei Tiere ungehindert aneinander vorbeigehen können. Weiters muss in Laufställen ein genügend großes Abteil für kranke und abkalbende Tiere vorhanden sein. Pro Tier muss genügend Platz für die Futteraufnahme vorhanden sein und es muss eine genügende Anzahl von Fressplätzen und Liegeboxen vorhanden sein.

Rinder dürfen weder beim Transport noch im Stall nur mit Hornseilen oder nur am Nasenring angebunden werden.

Das Tränken der Kälber mit Milch oder Milchersatz muss über eine für diesen Zweck vorgesehene Saugvorrichtung oder eine andere geeignete Vorrichtung erfolgen. Kälber sind auf Einstreu oder auf einer anderen geeigneten Unterlage zu halten.

2. Ziegen - Schafe

Werden Schafe und Ziegen dauernd angebunden gehalten, ist während der Sommermonate für Auslauf der Tiere im Freien zu sorgen. Es muss ein der Größe des Tieres entsprechender Liegebereich vorhanden sein, welcher mit Einstreu oder einem anderen weichen verformbaren Material versehen ist. Wollschafe müssen mindestens einmal pro Jahr geschoren werden.

3. Schweine

Schweine müssen in einem ihrer Größe entsprechenden Stall und dürfen nicht ständig in Dunkelheit gehalten werden. Es muss eine ausreichende natürliche oder künstliche Beleuchtung mindestens acht Stunden täglich vorhanden sein; weiters muss regelmäßiger Luftaustausch erfolgen.

Einzelboxen oder Einzelstände für Zuchtsauen sowie für Eber dürfen maximal zur Hälfte, Ferkelaufzuchtbuchten maximal zu zwei Dritteln mit Spalten oder Lochboden versehen sein. Es muss eine der Größe des Tieres entsprechende saubere Ruhezone ohne Spalten und Lochboden vorhanden sein. Schweine müssen sich über längere Zeit mit geeignetem Material wie Stroh, Rauhfutter oder anderem beschäftigen können.

Die Tiere sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren und ausreichend zu füttern. In der Tränke muss genügend Wasser oder eine andere geeignete Flüssigkeit vorhanden sein.

Die Futterplätze müssen so angelegt sein, dass alle Tiere zur selben Zeit fressen können. Besonders aggressive Tiere oder Tiere, welche in der Entwicklung zurückgeblieben sind, müssen aus ihrer Gruppe entfernt und gesondert betreut werden.

Einige Tage vor dem Abferkeln und für mindestens zwei Wochen nachher ist den Tieren eine geeignete Einstreu zu geben.

Schweine müssen so gehalten werden, dass sie sich in der Aufstallungsbox oder im Aufstallungsbereich ungehindert umdrehen können. Davon darf nur im Zeitraum von einer Woche vor und zwei Wochen nach der Geburt bei Sauen abgewichen werden.22)

4. Pferde

Außer für Pferde gelten nachstehende Vorschriften auch für Esel, Maultiere und Maulesel.

Pferde müssen gemeinsam mit Artgenossen oder anderen Tieren, die mit ihnen zusammenpassen, gehalten werden. Pferde, welche sich nicht täglich für mindestens eine Stunde außerhalb des Stalles bewegen können, dürfen, außer bei kurzfristiger Haltung, nicht angebunden gehalten werden.

Deckhengste müssen in einer genügend großen Box untergebracht werden, müssen täglichen Auslauf erhalten und dürfen nicht angebunden gehalten werden.

Die Liegeplätze in Unterkünften müssen mit geeigneter und ausreichender Einstreu versehen sein.

Bei dauernder Haltung im Freien muss ein geeigneter Schutz vor Witterungseinflüssen vorhanden sein. Die Hufe sind regelmäßig und fachgerecht zu kürzen und eventuell zu beschlagen. Trächtige Stuten müssen mindestens drei Wochen vor und drei Wochen nach dem Abfohlen in geeigneten Abfohlboxen gehalten und dürfen in diesem Zeitraum nicht angebunden werden. Diese Abfohlboxen müssen genügend Platz zum Abfohlen aufweisen, mit geeigneter Einstreu versehen und sauber sein.

Einzelbuchten müssen so groß sein, dass sich das Tier ungehindert umdrehen kann.23)

5. Hunde

Hunde, die in geschlossenen Räumen gehalten werden, müssen einen Auslauf ins Freie haben oder müssen sich täglich entsprechend ihren Bedürfnissen bewegen und versäubern können. Angebundene Hunde müssen sich wenigstens in einem Bereich von 20 m² bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Stachel- oder Würgehalsband angebunden werden. Für Hunde, welche im Freien gehalten werden, muss eine für ihre Größe geeignete, trockene, gegen den Erdboden und vor Witterungseinflüssen geschützte Unterkunft vorhanden sein. Bei hohen Außentemperaturen muss ein schattiger Platz und ständig genügend Wasser vorhanden sein.

Beim Abrichten von Hunden sind übermäßige Härte und Strafen zu unterlassen. Elektrisierende Dressurgeräte oder Geräte, welche akustische Signale aussenden, dürfen für diesen Zweck nicht eingesetzt werden; ausgenommen sind Dressurpfeifen.

Maßnahmen, die Schmerzäußerungen einschränken oder unterbinden sollen, wie beispielsweise die Beeinträchtigung der Funktion der Stimm- oder Gehörorgane, sind verboten.

6. Kaninchen

Jungtiere bis zu einem Alter von zwei Monaten dürfen in der Regel nicht einzeln gehalten werden. Sie müssen täglich mit grob strukturiertem Futter wie Heu oder Stroh sowie Wasser versorgt werden sowie stumpfe, zum Benagen geeignete Objekte zur Verfügung haben.

7. Geflügel

Das Halten von Geflügel in Batterien ist verboten.Wenn Geflügel in Käfigen gehalten wird, müssen diese folgende Mindestmaße aufweisen: Bei bis zu drei ausgewachsenen Tieren müssen Länge, Breite und Höhe des Käfigs jeweils das Sechsfache der entsprechenden Maße des größten Tieres betragen; für jedes weitere Tier vergrößert sich die Fläche des Käfigs jeweils um 30 Prozent der für bis zu drei Tiere notwendigen Mindestfläche.

Von den im Absatz 1 angeführten Bestimmungen darf nur bei Geflügeltransporten, auf Märkten, bei ornithologischen Veranstaltungen und in der Geflügelaufzucht abgewichen werden. Auf Märkten, bei ornithologischen Veranstaltungen und in der Geflügelaufzucht muss aber jedem Tier mindestens soviel Platz zur Verfügung stehen, dass ein Mindestausmaß an Bewegung gegeben ist, dass sich alle Tiere ohne gegenseitige Behinderung artgemäß niederlegen können.

Der Schnabel darf nur so stark gekürzt werden, dass die Tiere noch normal fressen können. Die Verwendung von technischen Hilfsmitteln, welche die Sehfähigkeit der Tiere verändern oder einschränken, ist verboten. Für die Tiere müssen ausreichend Wasser und Futter vorhanden sein.

Für Zucht- und Legetiere wie das Haus-, Trut- und Perlhuhn müssen genügend und geeignete Sitzstangen vorhanden sein. Davon darf nur in Betrieben zur Produktion von Eiern aus Bodenhaltung und in der Geflügelzucht bei Bodenhaltung abgewichen werden.

Hühnerställe für Legehennen müssen im Inneren des Gebäudes einen Scharraum aufweisen, der mit Streumaterial wie Stroh, Holzspänen, Sand oder Torf bedeckt ist. Die Größe des Scharraumes im Inneren des Gebäudes muß mindestens ein Drittel der Stallfläche betragen. Die zur Verfügung stehende Sitzstangenlänge für das Haushuhn muß für jedes Tier mindestens 20 Zentimeter und der horizontale Sitzstangenabstand mindestens 30 Zentimeter betragen.

Für Enten muss eine leicht erreichbare Badeeinrichtung vorhanden sein. Das Entziehen von Wasser zum Herbeiführen der Mauser ist verboten.

Das ständige Halten von Pfauen in Käfigen, ohne dass sie sich außerhalb der Käfige bewegen können, ist verboten.

Das Verschränken der Flügel ist bei allen Vogelarten zu jedem Zeitpunkt verboten.24)

8. Fische und Krustentiere

Das Halten von Fischen und Krustentieren in trüben oder sauerstoffarmen Gewässern auf Märkten, Festen, in Vergnügungsparks oder bei anderen Veranstaltungen beliebiger Art ist verboten.

Das Einführen von Steinen oder ähnlichen Gegenständen in Fische zur Erhöhung des Gewichts ist verboten.

8/bis. Reptilien und Schildkröten

Reptilien müssen artgerecht gehalten und vielseitig gefüttert werden. Aufbau und Größe eines Terrariums müssen der Größe, dem Bewegungsbedürfnis und einem etwaigen Territorialverhalten der darin gehaltenen Tiere angepasst sein. Den Tieren muss es möglich sein, sich in Bereiche des Terrariums zurückziehen zu können, frei von Beobachtung durch den Betrachter. Die Einrichtung des Terrariums muss den Lebensgewohnheiten der darin gehaltenen Arten angepasst sein.

Landschildkröten muss eine Grundfläche zur Verfügung stehen, deren Länge mindestens dem Achtfachen und deren Breite mindestens dem Vierfachen der Rückenpanzerlänge der größten Schildkröte entsprechen. Ab dem fünften Tier muss für jedes weitere Tier die Grundfläche um 20 Prozent vergrößert werden. Der Wasserteil für Sumpfschildkröten muss in der Länge mindestens fünfmal und in der Breite mindestens dreimal der Rückenpanzerlänge der größten Schildkröte entsprechen. Es muss ein genügend großer Landteil vorhanden sein, auf dem ein vollständiges Abtrocknen des Panzers der gehaltenen Tiere möglich ist. Die Wassertiefe muss mindestens zweimal der Höhe der größten Schildkröte entsprechen.25)

9. Für alle Tierarten gültige Bestimmungen

Werden Tiere auf Märkten oder auf Ausstellungen, zu welchem Zweck auch immer, ausgestellt, so ist für eine artgerechte Unterbringung zu sorgen. Ganz allgemein muss auf eine artgemäße Behandlung der Tiere geachtet werden, auch hinsichtlich der klimatischen Bedingungen. Die Kastration von Tieren darf nur von Tierärzten und nach Anästhesie durchgeführt werden.

Das Entfernen von Krallen ist bei allen Tierarten nur aus gesundheitlichen Gründen erlaubt.

Für die nicht ausdrücklich angegebenen Tierarten gelten, soweit anwendbar, die in diesem Gesetz erwähnten Bestimmungen.

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 30. Mai 2000, Nr. 23.
22)
Punkt 3 der Anlage wurde so ergänzt durch Art. 22 Absatz 6 Buchstabe a) des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
23)
Punkt 4 wurde so ergänzt durch Art. 1 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4, und durch Art. 22 Absatz 6 Buchstabe b) des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
24)
Punkt 7 wurde so geändert durch Art. 43 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.
25)
Punkt 8/bis der Anlage wurde eingefügt durch Art. 22 Absatz 6 Buchstabe c) des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.