In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 15. Mai 2000, Nr. 91)
Massnahmen zum Schutz der Tierwelt und zur Unterbindung des Streunens von Tieren

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 30. Mai 2000, Nr. 23.

Art. 15 (Überwachung)  delibera sentenza

(1) Die Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften und Verbote, wie sie in diesem Gesetz und in der entsprechenden Durchführungsverordnung enthalten sind, führen die damit beauftragten Beamten des landestierärztlichen Dienstes, der Sonderbetriebe und der Gemeinden durch.

(2) Um die Einhaltung und die Überwachung der Gesetze im Bereich Schutz der Tierwelt zu gewährleisten, kann der Landeshauptmann, auf Vorschlag des Landestierärztlichen Dienstes, auch Personen, die die Voraussetzungen laut Artikel 138 des königlichen Dekrets vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, erfüllen und den vom Land eingerichteten Befähigungskurs erfolgreich abgeschlossen haben, zu vereidigten Tierschutzaufsehern bzw. -aufseherinnen, die Tierschutzpolizisten bzw. -polizistinnen genannt werden, ernennen. Die Ernennung erfolgt für fünf Jahre; sie kann auf begründeten Vorschlag des Landestierärztlichen Dienstes vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums widerrufen werden. Die Tierschutzpolizei übt ihre Aufgabe ehrenamtlich aus.16)

(3) Die Tierschutzpolizisten sind Amtspersonen im Sinne von Artikel 357 des Strafgesetzbuches mit den Befugnissen eines Beamten der Gerichtspolizei. Im Dienst tragen sie eine Uniform oder ein Abzeichen, die von der Vereinigung oder der Körperschaft vorgeschlagen werden, die im Sinne von Absatz 4 mit der Koordinierung des Dienstes der Tierschutzpolizisten beauftragt wird. Uniform und Abzeichen müssen vom Landeshauptmann genehmigt werden. Die Tierschutzpolizisten weisen sich mit einem Lichtbildausweis aus, der vom Landeshauptmann ausgestellt wird.

(4) Die Landesregierung kann die mit der Koordinierung der Tierschutzpolizisten verbundenen Aufgaben den in Südtirol tätigen Tierschutzvereinigungen oder ihrem Verband oder dem tierärztlichen Dienst des Sonderbetriebes übertragen. Die so übertragenen Aufgaben unterstehen jedenfalls der Aufsicht seitens des landestierärztlichen Dienstes.

(5) Mit Durchführungsverordnung werden die Art und Weise der Koordinierung der Tätigkeit der Tierschutzpolizisten sowie die Modalitäten der Errichtung von Befähigungskursen festgesetzt.

massimeBeschluss Nr. 1749 vom 23.05.2005 - Tierschutzpolizei - Übertragung der mit der Koordinierung der Tierschutzpolizisten verbundenen Aufgaben an den überbetrieblichen Tierärztlichen Dienst des Sanitätsbetriebes Bozen
16)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.