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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 71)
Neue Handelsordnung

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Februar 2000, Nr. 9.

Art. 19/quinquies (Prüfungskommission)

(1) Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus

  1. dem Direktor/der Direktorin oder einer Lehrperson einer Berufs- oder einer Fachoberschule oder einem anerkannten Experten/einer anerkannten Expertin mit mehrjähriger Erfahrung im Ausbildungsbereich als Vorsitzendem/als Vorsitzender,
  2. einer als Sachverständiger/Sachverständige anerkannten Fachkraft mit mehrjähriger selbständiger Berufserfahrung,
  3. einem/einer Sachverständigen.

(2) Die Prüfungskommissionen werden vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin ernannt. Die Ernennung von Berufsschuldirektoren/-direktorinnen und Berufsschullehrern/-lehrerinnen erfolgt auf Vorschlag des Direktors/der Direktorin der betroffenen Abteilung für Berufsbildung, jene der Mitglieder laut Absatz 1 Buchstabe b) auf Vorschlag der auf Landesebene repräsentativsten Organisationen, die innerhalb von 30 Tagen ab Aufforderung an die für das Lehrlingswesen zuständige Abteilung zu übermitteln ist. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erfolgt die Ernennung ohne Berücksichtigung des Vorschlagsrechtes. Für jedes Mitglied der Kommission ist ein Ersatzmitglied zu ernennen. Alle Kommissionsmitglieder bleiben fünf Jahre im Amt und können bestätigt werden.

(3) Das Landesamt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung kann sich bei den Vorbereitungs- und Korrekturarbeiten im Rahmen der Prüfungen der Beratung externer Sachverständiger bedienen.33)

33)
Art. 19/quinquies wurde eingefügt durch Art. 21 des L.G. vom 19. Mai 2003, Nr. 9.