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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 71)
Neue Handelsordnung

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Februar 2000, Nr. 9.

Art. 19/quater (Prüfungen)

(1) Die Prüfungsprogramme werden vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin nach Anhören der auf Landesebene repräsentativsten Organisationen und der zuständigen Prüfungskommission genehmigt.

(2) Die Bewerber/Bewerberinnen können die Prüfung in deutscher oder in italienischer Sprache ablegen.

(3) Bereits abgelegte Teile der Handelsfachwirteprüfung verfallen, wenn die gesamte Prüfung nicht innerhalb von sechs Jahren erfolgreich abgeschlossen wird. In begründeten Ausnahmefällen kann der zuständige Abteilungsdirektor/die zuständige Abteilungsdirektorin eine Fristverlängerung gewähren.

(4) Die Handelsfachwirteprüfung gilt als bestanden, wenn ein Bewerber/eine Bewerberin in allen Prüfungsteilen positive Leistungen erbracht hat oder von ihnen befreit worden ist. Das Abschlussdiplom wird vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin ausgestellt.32)

32)
Art. 19/quater wurde eingefügt durch Art. 20 des L.G. vom 19. Mai 2003, Nr. 9.