In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 71)
Neue Handelsordnung

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Februar 2000, Nr. 9.

Art. 19/ter (Zulassung zu den Prüfungen)

(1) Zur Handelsfachwirteprüfung sind Personen zugelassen, die

  1. eine Lehre im Bereich Handel absolviert haben und in der Folge wenigstens drei Jahre lang in einem Handelsbetrieb beschäftigt waren,
  2. nach Abschluss einer wenigstens zweijährigen Fachschule mindestens drei Jahre lang in einem Handelsbetrieb gearbeitet haben,
  3. die fünfjährige Handelsoberschule erfolgreich abgeschlossen und nachher wenigstens ein Jahr lang in einem Handelsbetrieb gearbeitet haben, oder
  4. eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung im Handelssektor nachweisen können.

(2) Nach Anhören der zuständigen Prüfungskommission dürfen auch Personen mit gleichwertigen Voraussetzungen zu den Prüfungen zugelassen werden.

(3) Das Gesuch um Zulassung zu den Prüfungen wird an den Direktor/die Direktorin der Abteilung Handwerk gestellt.

(4) Die Zulassung oder die Nichtzulassung wird dem Gesuchsteller/der Gesuchstellerin innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung des Gesuchs mitgeteilt. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung Beschwerde bei der Landesregierung eingelegt werden. Falls die Landesregierung nicht innerhalb von 30 Tagen entscheidet, gilt das Gesuch als angenommen.31)

31)
Art. 19/ter wurde eingefügt durch Art. 19 des L.G. vom 19. Mai 2003, Nr. 9.