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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 71)
Neue Handelsordnung

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Februar 2000, Nr. 9.

Art. 19/bis (Ziel der Ausbildung)

(1) Die Handelsfachwirteausbildung ist eine Aufstiegsfortbildung, in welcher jene unternehmerischen, berufspädagogischen, berufstheoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, welche zur Übernahme verantwortungsvoller Aufgaben in einem Betrieb oder zur selbständigen Betriebsführung befähigen und in besonderem Maße zur Ausbildung junger Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen qualifizieren.

(2) Zur Vorbereitung auf die Handelsfachwirteausbildung kann die Landesverwaltung entsprechende Lehrgänge organisieren oder die Berufsorganisationen beauftragen, solche Lehrgänge für gesamte Prüfungsteile oder für einzelne Prüfungsmodule durchzuführen, wobei die entsprechenden Kosten im Ausmaß von bis zu 90 Prozent erstattet werden.

(3) Um die Handelsfachwirteausbildung zu fördern, kann das Land überdies Tagungen, Seminare, Ausstellungen, Wettbewerbe, Informationsveranstaltungen und Studienreisen organisieren sowie Erhebungen und Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen.30)

30)
Art. 19/bis wurde eingefügt durch Art. 18 des L.G. vom 19. Mai 2003, Nr. 9.