(1) Die Errichtung und der Betrieb von Tankstellen erfordern eine Erlaubnis; dies gilt auch für Tankstellen längs der Autobahnen und Schnellstraßen und für solche, die sich innerhalb von Betrieben, Baustellen, Magazinen und ähnlichem befinden und nur zum Betanken betriebseigener Fahrzeuge dienen. Die Betreiber von betriebsinternen Tankstellen dürfen, unter welchem Rechtstitel auch immer, keinen Treibstoff an Dritte abtreten.16)
(2) Die Erlaubnis für die Errichtung, die Übersiedlung, den Umbau und die Zusammenlegung von Tankstellen in Südtirol wird nach Einholen des Gutachtens der Gemeinde vom Landesrat für Handel erteilt und ist ausschließlich der Einhaltung der von der Landesregierung erlassenen Landesrichtlinien, der Bestimmungen des Bauleitplanes, der Steuer-, Brandschutz-, Sanitäts- und Umweltbestimmungen, des Straßenkodexes und der Bestimmungen des Denkmalschutzes unterworfen.
(3) Ein Gesuch gilt als angenommen, sofern es nicht innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt abgelehnt wird. Der Landesrat für Handel kann die rechtswidrig zustandegekommene Zustimmung annullieren, es sei denn, der Betroffene behebt die Mängel innerhalb der festgesetzten Frist.
(3/bis) Die auf Landesebene tätigen Heizölhändler, welche Betriebe mit mobilen Behältern und betriebsinterne Tankstellen beliefern, einschließlich jene der öffentlichen Verwaltungen, sind verpflichtet, jährlich der Landesverwaltung die Aufstellung der Begünstigten sowie die gelieferte Menge bekannt zu geben. 17)
(4) In der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz werden dieser Bereich und insbesondere die Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis näher geregelt. Mit Durchführungsverordnung werden die Fälle festgelegt, die die Errichtung einer betriebsinternen Tankstelle betreffen und die ausschließlich einer Meldung unterworfen sind. Der Meldung sind die Unterlagen gemäß Absatz 2 beizulegen.18)