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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 71)
Neue Handelsordnung

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Februar 2000, Nr. 9.

Art. 16 (Tankstellen)  delibera sentenza

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Tankstellen erfordern eine Erlaubnis; dies gilt auch für Tankstellen längs der Autobahnen und Schnellstraßen und für solche, die sich innerhalb von Betrieben, Baustellen, Magazinen und ähnlichem befinden und nur zum Betanken betriebseigener Fahrzeuge dienen. Die Betreiber von betriebsinternen Tankstellen dürfen, unter welchem Rechtstitel auch immer, keinen Treibstoff an Dritte abtreten.16)

(2) Die Erlaubnis für die Errichtung, die Übersiedlung, den Umbau und die Zusammenlegung von Tankstellen in Südtirol wird nach Einholen des Gutachtens der Gemeinde vom Landesrat für Handel erteilt und ist ausschließlich der Einhaltung der von der Landesregierung erlassenen Landesrichtlinien, der Bestimmungen des Bauleitplanes, der Steuer-, Brandschutz-, Sanitäts- und Umweltbestimmungen, des Straßenkodexes und der Bestimmungen des Denkmalschutzes unterworfen.

(3) Ein Gesuch gilt als angenommen, sofern es nicht innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt abgelehnt wird. Der Landesrat für Handel kann die rechtswidrig zustandegekommene Zustimmung annullieren, es sei denn, der Betroffene behebt die Mängel innerhalb der festgesetzten Frist.

(3/bis) Die auf Landesebene tätigen Heizölhändler, welche Betriebe mit mobilen Behältern und betriebsinterne Tankstellen beliefern, einschließlich jene der öffentlichen Verwaltungen, sind verpflichtet, jährlich der Landesverwaltung die Aufstellung der Begünstigten sowie die gelieferte Menge bekannt zu geben. 17)

(4) In der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz werden dieser Bereich und insbesondere die Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis näher geregelt. Mit Durchführungsverordnung werden die Fälle festgelegt, die die Errichtung einer betriebsinternen Tankstelle betreffen und die ausschließlich einer Meldung unterworfen sind. Der Meldung sind die Unterlagen gemäß Absatz 2 beizulegen.18)

massimeBeschluss vom 3. Oktober 2005, Nr. 3647 - Änderung der Landesrichtlinien zur Anpassung des Treibstoffvertriebsnetzes (abgeändert mit Beschluss Nr. 4230 vom 20.11.2006 und Beschluss Nr. 2091 vom 30.12.2011)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 167 del 05.06.2000 - Comunicazione dell'avvio di procedimento - non serve in caso di istanza dell'interessatoImpianto distribuzione di carburanti - sospensione temporanea dell'autorizzazione - scelta di merito
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 166 del 05.06.2000 - Impianti distributori di carburante - disciplina della materia - trasferimento - piano provinciale di razionalizzazione - pianificazione urbanistica provinciale
16)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11.
17)
Art. 16 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
18)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 16 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.