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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 71)
Neue Handelsordnung

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Februar 2000, Nr. 9.

Art. 13 (Versandhandel und Vertrieb über das Fernsehen oder über andere Medien) 14)

(1) Der Einzelhandel durch Versand, über das Fernsehen oder über andere Medien muß im voraus der Gemeinde mitgeteilt werden, in welcher die die Tätigkeit ausübende Person wohnhaft ist, sofern es sich um eine physische Person handelt, bzw. in welcher der Betrieb seinen Sitz hat. Die Tätigkeit darf frühestens 30 Tage nach Erhalt der Mitteilung beginnen; in dieser Mitteilung muß der Warenbereich angegeben sein und erklärt werden, daß der Einzelhändler die Voraussetzungen laut Artikel 2 erfüllt.

(2) Es ist verboten, dem Konsumenten Waren zuzusenden, wenn er sie nicht angefordert hat. Die Zusendung von Warenmustern oder Geschenken, die keine Spesen oder Pflichten für den Konsumenten zur Folge hat, ist erlaubt.

(3) Wenn der Verkauf über das Fernsehen durchgeführt wird, muß die für den Sender verantwortliche Person überprüfen, ob der Betriebsinhaber die von diesem Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Ausübung des Einzelhandels erfüllt, bevor er das betreffende Programm ausstrahlt. Darüber hinaus müssen während der Sendung die genaue Unternehmensbezeichnung und der Sitz des Unternehmens mitausgestrahlt werden.

(4) Versteigerungen von Waren über das Fernsehen oder über andere Medien sind verboten.

14)
Siehe Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 8. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.