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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 71)
Neue Handelsordnung

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Februar 2000, Nr. 9.

Art. 12 (Automaten) 14)

(1) Der Einzelhandel von Waren mit Automaten muß der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mitgeteilt werden.

(2) Die Tätigkeit darf frühestens 30 Tage nach Erhalt der Mitteilung beginnen. Die Mitteilung muß den Warenbereich und die Lage beinhalten. Außerdem muß erklärt werden, daß der Einzelhändler die Voraussetzungen laut Artikel 2 erfüllt und daß die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Besetzung öffentlichen Grundes ausgeübt wird, sofern der Automat auf öffentlichem Grund betrieben wird.

(3) Der Verkauf mittels Automaten in einem ausschließlich dazu bestimmten Raum unterliegt den Bestimmungen über die Eröffnung eines Handelsbetriebes.

14)
Siehe Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 8. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.