Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 18. Jänner 2000, Nr. 3.
(1) Die Abteilungen sind operative Dienststellen der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten. Ihre Anzahl, Benennung und Aufgaben sowie die entsprechenden Funktionen werden mit Verfügung des Generaldirektors festgelegt.
(2)2)
Art. 3 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.