Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 18. Jänner 2000, Nr. 3.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet es als Landesgesetz zu befolgen, und für seine Befolgung zu sorgen.
Omissis.