In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

e) Landesgesetz vom 30. Juli 1999, Nr. 61)
Errichtung der italienischen Landesbibliothek

siehe Durchführungsverordnung: D.LH. Nr. 3/2000

1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 17. August 1999, Nr. 37.

Art. 1 (Errichtung und Ziele)

(1) Die italienische Landesbibliothek wird errichtet; sie hat ihren Sitz in Bozen. Die Einzelheiten der Errichtung werden mit Durchführungsverordnung geregelt. Die Landesbibliothek hat eigene Rechtspersönlichkeit und besitzt Verwaltungsautonomie. Sie verfolgt keine Gewinnabsicht.

(2) Die italienische Landesbibliothek hat die Aufgabe Bücher, Veröffentlichungen und dokumentarisches Material zu sammeln, zu erschließen und bereitzustellen, um dem Bürger die Möglichkeit zu geben, sich mit Wissenschaft, Literatur und Kunst sowie mit der Vielfalt der hiesigen Kultur und der anderer Gebiete zu befassen; weiters hat sie die Aufgabe, unter besonderer Berücksichtigung der italienischsprachigen Schriftstücke, die kulturgeschichtlichen Aspekte Südtirols zu erfassen und zu dokumentieren.

(3) Die italienische Landesbibliothek verfolgt das Ziel, das Studium und die Forschung zu fördern, indem sie die Erweiterung ihrer Bestände gemäß den Aufgaben vornimmt, die in der im Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsverordnung festgelegt werden.

(4) Ihre Errichtung verfolgt außerdem das Ziel, mit den Bibliotheken der Gemeinden, in denen die italienische Sprachgruppe vertreten ist, oder mit anderen öffentlichen Bibliotheken auf Landesebene, im Sinne der in Absatz 2 festgesetzten Ziele zusammenzuarbeiten.

Art. 2 (Vermögen)

(1) Das Vermögen der italienischen Landesbibliothek besteht aus beweglichen und unbeweglichen Sachen, die durch Kauf, durch Schenkung oder anderweitig in ihr Eigentum übergegangen sind.

(2) Die Landesregierung kann der italienischen Landesbibliothek die Räume sowie die erforderliche Einrichtung und Ausstattung unentgeltlich zur Verfügung stellen.

(3) Die italienische Landesbibliothek kann Bücher und andere Bibliotheksbestände annehmen, die ihr leihweise durch Vertrag übergeben oder zur zeitweiligen Verwahrung überlassen werden.

(4) Bei Auflösung der italienischen Landesbibliothek entscheidet die Landesregierung über die Verwendung des Vermögens, wobei dieses auf jeden Fall für die Förderung der Kenntnisse und für das Studium der Vielfalt der hiesigen Kultur verwendet werden muß, vor allem, was die wissenschaftliche, literarische und künstlerische Produktion innerhalb der italienischen Sprachgruppe anbelangt, aber auch des Studiums der Vielfalt der Kultur anderer Gebiete, wobei gesamtstaatliche kulturelle Phänomene und deren Auswirkungen auf europäischer Ebene zu berücksichtigen sind.

Art. 3 (Finanzierungsmittel)

(1) Die für den Betrieb und die Führung der italienischen Landesbibliothek erforderlichen finanziellen Mittel bestehen aus

  • a)  dem von der Landesregierung gewährten jährlichen Finanzierungsbeitrag,
  • b)  den Beiträgen öffentlicher und privater Körperschaften,
  • c)  dem Ertrag allfälliger Schenkungen, Vermächtnisse und sonstiger Zuwendungen,
  • d)  den außerordentlichen Zuweisungen von Mitteln für besondere Arbeiten, die der italienischen Landesbibliothek von der Landesregierung übertragen werden,
  • e)  den Benützungs-, Verzugs- und Vermittlungsgebühren,
  • f)  jeder anderen Einnahme, die es der Bibliothek ermöglicht, ihre Ziele zu verfolgen.

Art. 4 (Organe)

(1) Für die Verwaltung und den Betrieb der italienischen Landesbibliothek sind folgende Organe vorgesehen:

  • a)  der Verwaltungsrat,
  • b)  der Vorsitzende des Verwaltungsrates,
  • c)  der Direktor,
  • d)  der wissenschaftliche Beirat,
  • e)  das Rechnungsprüferkollegium.

(2) Die Zusammensetzung und die Ernennung der Organe sowie die Bestimmungen über deren Aufgaben werden in der im Artikel 1 vorgesehenen Durchführungsverordnung festgelegt.

Art. 5 (Personal)

(1) Die italienische Landesbibliothek nimmt das vom Land zur Verfügung gestellte Personal in Anspruch. Das entsprechende Plansoll wird von der Landesregierung unter Berücksichtigung des gesamten Plansolls des Landespersonals bestimmt. Für nicht verwaltungstechnische Tätigkeiten kann die italienische Landesbibliothek auch externe Mitarbeit in Anspruch nehmen.

(2) Der Direktor/Die Direktorin der Bibliothek wird von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren ernannt. Für ihn/sie gilt die für Amtsdirektoren/Amtsdirektorinnen geltende Regelung. 2)

2)

Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 12 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.

Art. 6 (Finanzierung)

(1) Die Ausgaben zur Durchführung dieses Gesetzes werden mit dem jährlichen Finanzgesetz ermächtigt.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionA Rundfunkanstalt Südtirol (RAS)
ActionActionB Förderung kultureller Tätigkeiten
ActionActionC Denkmalpflege
ActionActionD Kulturelle Einrichtungen
ActionActiona) Landesgesetz vom 31. Juli 1976, Nr. 27
ActionActionb) Landesgesetz vom 3. August 1977, Nr. 25
ActionActionc) Landesgesetz vom 16. Februar 1982, Nr. 5
ActionActiond) Landesgesetz vom 29. Oktober 1991, Nr. 31
ActionActione) Landesgesetz vom 30. Juli 1999, Nr. 6
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Jänner 2000, Nr. 3
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2008, Nr. 26
ActionActionn) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 26. Mai 1997, Nr. 2210
ActionActiono) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 15. September 1997, Nr. 4611
ActionActions) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 13. September 1999, Nr. 3886
ActionActionv) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 22. September 2003, Nr. 3272
ActionActionw) BESCHLUSS DES LANDESAUSSCHUSSES vom 3. Dezember 1990, Nr. 7617
ActionActionx) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 24. November 2003, Nr. 4246
ActionActionE Landesarchiv
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis