Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 4. Mai 1999, Nr. 21.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die mit der Beteiligung des Landes an der Arbeitsgemeinschaft Alpenländer ARGE ALP verbundenen Ausgaben aufgrund des entsprechenden Statutes zu tätigen.
(2) Die Landesregierung ist außerdem ermächtigt, die notwendigen Beträge auch für die anderen ARGE ALP-Mitgliedsländer vorzustrecken, falls sie für die Durchführung von einzelnen Projekten verantwortlich ist.
(3) Für den in Absatz 2 vorgesehenen Zweck wird zu Lasten des Haushaltes 1999 (Kapitel 102265) eine Ausgabe von 253 Millionen Lire genehmigt. Die Ausgabe zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz genehmigt.