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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 121)
Bestimmungen zu den Lehrern und Inspektoren für den katholischen Religionsunterricht an den Grund- und Sekundarschulen sowie Bestimmungen zum Rechtsstatus des Lehrpersonals

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Dezember 1998, Nr. 54.

Art. 19 (Übergangsbestimmungen)  delibera sentenza

(1) Das Lehrpersonal der Mittel- und Oberschulen Südtirols, das im Schuljahr 1998-1999 oder 1999-2000 im Dienst war, zwar nicht den vorgeschriebenen Hochschulabschluss, wohl aber ein Reifezeugnis besitzt und mangels Personal mit vorgeschriebenem Hochschulabschluss an den genannten Schulen an wenigstens 18, auch nicht aufeinanderfolgenden, Schuljahren, die gemäß damals geltenden Bestimmungen als volle Dienstjahre zählen, Dienst leistete, wird unbefristet oder befristet auf freie Stellen eingestellt, die mit Beschluss der Landesregierung bestimmt werden. Voraussetzung für die Einstellung ist das Bestehen einer entsprechenden Eignungs- und Befähigungsprüfung, deren Modalitäten und Kriterien mit Beschluss der Landesregierung bestimmt werden. Für Frauen mit Kindern wird die oben vorgeschriebene Dienstzeit für die Zulassung zur Eignungsprüfung pro Kind, das im Laufe der entsprechenden Schuljahre geboren wurde, um ein Jahr reduziert. Die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Absatzes beschränkt sich darauf, es dem genannten Personal zu ermöglichen, weiterhin in Südtirol zu unterrichten.11)

(2) Das im Sinne von Absatz 1 eingestellte Personal hat für jedes auf das achte Dienstjahr folgende und gemäß genanntem Absatz 1 voll anrechenbare Dienstjahr Anrecht auf eine Ergänzung der mit Landeskollektivvertrag vom 16. April 1998 eingeführten Landeszulage im Ausmaß von 50 Prozent der mit der zweijährigen Gehaltsvorrückung verbundenen Gehaltserhöhung für die obere Besoldungsstufe der achten Funktionsebene des Personals des Bereiches Landesverwaltung. Der entsprechende Betrag steht ab der Einstellung in den Dienst im Sinne von Absatz 1 zu und folgt den allgemeinen Erhöhungen der Gehälter des genannten Bereiches.

(3) Die in Absatz 2 vorgesehene Ergänzung der Landeszulage steht ohne die dort angegebene Reduzierung auch dem im Dienst stehenden Lehrpersonal der Grundschulen mit unbefristetem Lehrauftrag, das von den Begünstigungen des Artikels 49 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, nicht betroffen ist, für jedes bei den Mittel- und Oberschulen Südtirols geleistete und nicht anerkannte Dienstjahr zu. Die Anwendung des vorliegenden Absatzes beschränkt sich auf das in den Schuljahren 1998-1999 oder 1999-2000 im Dienst stehende Personal, das insgesamt wenigstens 18 Schuljahre Dienst leistete, die gemäß jeweils geltenden Bestimmungen als volle Schuljahre zählen.

(4) Das Personal laut Absatz 1, jenes mit wenigstens acht Jahren effektiven Dienstes inbegriffen, kann, anstatt laut Absatz 1 eingestellt zu werden, unbefristet oder befristet bei der Landesverwaltung zur Besetzung von Stellen eingestellt werden, die mit Beschluss der Landesregierung bestimmt werden. Voraussetzung für die Einstellung ist das Bestehen einer entsprechenden Eignungsprüfung, deren Modalitäten und Kriterien mit Beschluss der Landesregierung bestimmt werden.

(5) Die Mehrausgabe zu Lasten des Landes, die sich aus den Absätzen 1, 2 und 3 ergibt, wird ab dem Finanzjahr 2002 (Kap. 31230) mit 414.000 Euro jährlich veranschlagt.11)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 533 del 20.12.2002 - Sovracanoni delle derivazioni di acqua a scopo idroelettrico - Immissione in ruolo del personale docente della religione cattolica - Assunzione a tempo indeterminato di personale docente privo del prescritto titolo di studio e che ha svolto servizio di supplenza per almeno 18 anni
11)

Art. 19 wurde angefügt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19; Absatz 1 wurde später mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes Nr. 533 vom 2.-20. Dezember 2002, berichtigt mit Beschluss vom 18. Juli 2003, Nr. 261 für verfassungswidrig erklärt.