In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 121)
Bestimmungen zu den Lehrern und Inspektoren für den katholischen Religionsunterricht an den Grund- und Sekundarschulen sowie Bestimmungen zum Rechtsstatus des Lehrpersonals

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Dezember 1998, Nr. 54.

Art. 18 (Verlängerung des Dienstes nach Erreichung des 65 Lebensjahres)

(1) Der Dienst des Lehr-, Direktions- und Inspektionspersonals der Schulen staatlicher Art kann nach Erreichen des 65. Lebensjahres für maximal zwei weitere Schuljahre verlängert werden, sofern besondere dienstliche Erfordernisse der Schulverwaltung gegeben sind.

(2) Die geltenden Sonderbestimmungen zur Erreichung des Mindest- bzw. Höchstdienstalters für die Ruhestandsbehandlung bleiben unbeschadet.10)

10)

Art. 18 wurde angefügt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.