In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 121)
Bestimmungen zu den Lehrern und Inspektoren für den katholischen Religionsunterricht an den Grund- und Sekundarschulen sowie Bestimmungen zum Rechtsstatus des Lehrpersonals

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Dezember 1998, Nr. 54.

Art. 16 (Rangordnungen der Wettbewerbe)

(1) Die Rangordnungen der Wettbewerbe nach Titeln und Prüfungen, die von den Schulämtern zur Besetzung von Direktions- und Lehrstellen in den Grund-, Mittel- und Oberschulen ausgeschrieben wurden und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht aufgebraucht sind, haben bis zum Schuljahr Gültigkeit, in welchem die nächsten Wettbewerbe ausgeschrieben werden.