In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 121)
Bestimmungen zu den Lehrern und Inspektoren für den katholischen Religionsunterricht an den Grund- und Sekundarschulen sowie Bestimmungen zum Rechtsstatus des Lehrpersonals

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Dezember 1998, Nr. 54.

Art. 14 (Freistellung vom Dienst)

(1) Lehrpersonen und Direktoren können für die Tätigkeit als Mitglied der Kommission für die Zweisprachigkeitsprüfung vom Unterricht freigestellt werden. Dieser Dienst gilt in jeder Hinsicht als Schuldienst.