In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 121)
Bestimmungen zu den Lehrern und Inspektoren für den katholischen Religionsunterricht an den Grund- und Sekundarschulen sowie Bestimmungen zum Rechtsstatus des Lehrpersonals

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Dezember 1998, Nr. 54.

Art. 8 (Inspektionsaufträge in der ladinischen Schule)

(1) Mit der Durchführung der Inspektionsaufgaben in den ladinischen Schulen kann der ladinische Schulamtsleiter einen Religionslehrer beauftragen und diesen teilweise vom Unterricht freistellen.