In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 121)
Bestimmungen zu den Lehrern und Inspektoren für den katholischen Religionsunterricht an den Grund- und Sekundarschulen sowie Bestimmungen zum Rechtsstatus des Lehrpersonals

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Dezember 1998, Nr. 54.

Art. 5 (Aufhebung der Lehrerlaubnis)

(1) Wird dem Religionslehrer die Lehrerlaubnis vom Diözesanordinarius widerrufen, hat dies die Auflösung des Arbeitsvertrages in bezug auf den katholischen Religionsunterricht zur Folge.

(2) Der Religionslehrer mit unbefristetem Vertrag, dem die Lehrerlaubnis entzogen wird, kann auf Antrag für andere Aufgaben oder für den Unterricht in anderen Fächern verwendet werden, vorausgesetzt, daß er im Besitz der vorgeschriebenen Berufstitel ist. Für den Unterricht in den Grundschulen ist außerdem das Bestehen des Wettbewerbes für Grundschullehrer erforderlich.