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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 7. April 1997, Nr. 51)
Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung von Schutzhütten

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Juli 1997, Nr. 33.

Art. 4 (Anwendungskriterien)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung bestimmt mit Beschluß, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Beihilfen, die dieses Gesetz nicht ausdrücklich festlegt; dabei ist der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben der Schutzhütten Rechnung zu tragen. Investitionen im Bereich des Umweltschutzes sind auf jeden Fall vorrangig zu fördern.

(2)6)

massimeBeschluss vom 14. September 2009, Nr. 2264 - Genehmigung der Anwendungskriterien zum Landesgesetz vom 7. April 1997, Nr. 5, "Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung von Schutzhütten". Widerruf des Beschlusses der Landesregierung vom 5. April 2004, Nr. 1130 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1606 vom 24.10.2011)
6)

Art. 4 wurde geändert durch Art. 17 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7; Absatz 2 wurde später aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.