Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Juli 1997, Nr. 33.
(1) Die Landesregierung bestimmt mit Beschluß, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Beihilfen, die dieses Gesetz nicht ausdrücklich festlegt; dabei ist der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben der Schutzhütten Rechnung zu tragen. Investitionen im Bereich des Umweltschutzes sind auf jeden Fall vorrangig zu fördern.
(2)6)
Art. 4 wurde geändert durch Art. 17 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7; Absatz 2 wurde später aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.