Kundgemacht im A.Bl. vom 11. November 1997, Nr. 53.
(1) In ganz Südtirol ist es verboten, Personen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen zum Skifahren und für andere Sport- und Freizeittätigkeiten in die Ski- und Berggebiete zu befördern.
(2) Das Verbot laut Absatz 1 wird auch auf die in Artikel 1 Absatz 6 genannten Fluggeräte angewandt. 3)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.