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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 29 (Wildschäden)

(1) Zur Verhütung von Schalenwildschäden im Wald muß bei der Festlegung der Abschußpläne der Wildbestand im Gleichgewicht mit der von der natürlichen Umgebung angebotenen Äsungsgrundlage gehalten werden.

(2) Der Schalenwildbestand muß in jedem Fall so reguliert werden, daß die Erhaltung des Waldes und besonders seine natürliche Verjüngung mit standörtlich geeigneten Baumarten auch ohne besondere Schutzmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden, um auch ein richtiges Mischungsverhältnis unter den für das jeweilige Waldökosystem typischen Baumarten zu fördern.

(3) Zu diesem Zweck und unbeschadet der Rechte der Grundeigentümer dürfen die Futterstände für Schalenwild nur nach Anhörung der Person ausgestellt werden, die das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat in der Abschußplankommission gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 14, über die Wildhege und Jagdausübung, genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 15. April 1988, Nr. 10, vertritt. Die Anzahl der Futterstände muß jedenfalls so bemessen sein, daß Schäden vermieden werden.

(4) Für alle Futterstände, welche bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bereits bestehen, kann die gebietsmäßig zuständige Abschußplankommission nach Absatz 3 auf Mitteilung der Forstbehörde die Entfernung verfügen, wenn sich die Futterstände auf das Waldökosystem nachteilig auswirken können.

(5) Für die Nichtbeachtung der im vorliegenden Artikel enthaltenen Vorschriften wird eine Verwaltungsstrafe zwischen Euro 62 und Euro 622 verhängt.22)

22)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 47 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.