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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 28 (Bekämpfung der Schädlinge und Krankheiten der Waldbäume)

(1) Um den Wald vor einem massenhaften Auftreten von Insekten oder anderen Krankheitserregern zu bewahren, kann der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates den Eigentümern oder Besitzern von Waldbäumen geeignete Vorkehrungen vorschreiben, wobei er auch die Entrindung und den Abtransport von Stämmen und Stöcken anordnen kann.

(2) Die Landesabteilung Forstwirtschaft kann ermächtigt werden, Maßnahmen zur Bekämpfung der Schädlinge und Krankheiten von Waldbäumen in Regie durchzuführen; sie übt die Aufsicht und Kontrolle über den Gesundheitszustand der Wälder auch in Hinblick auf neuartige oder durch Umweltverschmutzung hervorgerufene Schäden aus.

(3) Für die Zielsetzung gemäß erstem Teil von Absatz 2 kann die Landesregierung Beiträge zu den von den Waldeigentümern getragenen Kosten im Höchstausmaß von achtzig Prozent der anerkannten Kosten gewähren.

(4) Wer die Vorschriften über die Vorbeugung und Bekämpfung von Waldschäden durch Schädlinge nicht beachtet, unterliegt einer Verwaltungsstrafe zwischen Euro 31 und Euro 311.21)

(5) Im Falle der Übertretung von Absatz 1 wird eine Verwaltungsstrafe von Euro 8 für jeden vollen oder aufgerundeten Kubikmeter nicht entrindeten oder abtransportierten Holzes verhängt.21)

(6) Wenn die Übertretung gemäß den Absätzen 4 und 5 einen Schaden gemäß Artikel 10 nach sich zieht, werden die dort vorgesehenen Vorschriften und Verwaltungsstrafen angewandt.

21)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 46 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.