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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 25 (Vorbeugung gegen Waldbrände)

(1) Im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesrat führt die Landesabteilung Forstwirtschaft zum Schutz des Waldes vor Bränden in Regie durch:

  1. den Bau von Wasserspeichern, Gräben, Kanälen, festen oder beweglichen Leitungen, Auffangvorrichtungen, Anlagen zur Anhebung und Verteilung des Wassers sowie Ankäufe von Pumpen, Motoren und Zubehör,
  2. das Anlegen von feuerbrechenden Schneisen sowie von Forstwegen und Steigen zur Vorbeugung und zum Schutz,
  3. Pflege und Säuberung der Waldbestände,
  4. periodische Säuberung und etwaige Behandlung der Straßen und Böschungen in Wäldern und auf anderen Flächen, welche eine mögliche Gefahrenquelle für die Ausbreitung von Waldbränden sind,
  5. alle geeigneten Maßnahmen zur Stärkung der Funktions- und Widerstandsfähigkeit des Waldes gegen Waldbrand,
  6. den Ankauf von standortgebundenen und beweglichen Warn- und Kommunikationsgeräten sowie die Errichtung der entsprechenden Infrastrukturen,
  7. die Miete von Luftfahrzeugen sowie die Bereitstellung von Vorrichtungen zu ihrem Gebrauch,
  8. den Ankauf von feuerhemmenden Mitteln,
  9. den Ankauf und die Miete von angemessenen Transportmitteln,
  10. jegliche Bereitstellung von Baulichkeiten oder jeglichen Ankauf von Geräten, welche für die Vorbeugung gegen Waldbrände und für den Löscheinsatz gebraucht werden.

(2) Die angekauften Ausrüstungsgegenstände kann die Landesabteilung Forstwirtschaft den einzelnen freiwilligen Feuerwehren zur Benutzung und Aufbewahrung übergeben. In diesem Fall werden diese Ausrüstungsgegenstände nach einer Frist von drei Jahren ab Datum des Übergabeprotokolls aus dem Inventar gestrichen.

(3) Die Planung der unter Absatz 1 Buchstabe a) angeführten Arbeiten muß den Gesamtplan zur Nutzung der öffentlichen Gewässer nach Artikel 14 Absatz 3 des Einheitstextes der Verfassungsgesetze zum Autonomiestatut für Trentino-Südtirol, genehmigt mit D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670, sowie nach den Artikeln 8, 9 und 10 der Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut im Bereich Raumordnung und Öffentliche Arbeiten, genehmigt mit D.P.R. vom 22. März 1974, Nr. 381, berücksichtigen.