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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 23 (Weide im Wald und auf degradierten Flächen)

(1) In Wäldern und auf degradierten Flächen mit eingeschränkter Nutzung gemäß Artikel 3 darf die Weide im allgemeinen nur mit Ermächtigung des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates ausgeübt werden. Letzerer muss sich dabei an die vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft beschlossenen Richtlinien halten und eventuell auf den betreffenden Flächen bestehende Rechte berücksichtigen. 18)

(2) Im Sinne dieses Gesetzes wird die Beweidung der Straßenböschungen, was die Kulturgattung betrifft, einer Beweidung der angrenzenden Grundstücke gleichgestellt.

(3) Gegen die Verwaltungsmaßnahme des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates kann innerhalb von dreißig Tagen ab ihrer Mitteilung Rekurs an die Landesregierung gerichtet werden.

(4) Das Vieh muß auf den von der Forstbehörde festgelegten Strecken zügig zu den für die Beweidung freigegebenen Wäldern gebracht werden. Das Vieh muß von einem Hirten gehütet werden, wenn nicht entsprechende Zäune errichtet werden.

(5) Wenn in Wäldern oder Weideflächen mit Nutzungsbeschränkung verwilderte Ziegen angetroffen werden, welche nicht zur Identifizierung eingefangen werden können, kann der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates nach siebentägiger Veröffentlichung an der Anschlagetafel der betroffenen Gemeinde mit endgültiger Maßnahme ihren Abschuß veranlassen, wobei er die Jagd- und Fischereiaufseher des Landes, das Forstpersonal mit Jagdgewehrschein sowie Jäger, die dafür vom im Jagdbereich zuständigen Landesamt namhaft gemacht werden, heranziehen kann.

(6) Wer die im vorliegenden Artikel enthaltenen Bestimmungen nicht beachtet, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 13 pro Ziege und Pferd und von Euro 7 pro Rind, Schaf und Schwein, wobei die Mindeststrafe in jedem Fall Euro 62 beträgt. Bei Übertretung des Artikels 10 werden die dort vorgesehenen Strafsätze angewandt, sofern sie höher sind.19)

18)
Art. 23 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 10 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
19)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 44 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.