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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 22 (Weide auf Weideflächen)

(1) Bei der Beweidung von Weideflächen mit Nutzungsbeschränkung werden Bestoßung und Weidezeit vom Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates festgelegt, sofern für die Weideflächen nicht ein Weidebehandlungsplan gemäß Artikel 16 vorliegt.

(2) Die näheren Bestimmungen und die Weidezeit gelten höchstens zehn Jahre lang und werden bei der Forsttagsatzung gemäß Artikel 17 aufgrund einer Meldung des Betroffenen oder sonst in Beantwortung eines entsprechenden Ansuchens vom Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates festgelegt.

(3) Mit Ermächtigung des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates darf die Weide auf Weideflächen in Höhenlagen zwischen 800 und 1.500 Metern vom 15. Mai bis 31. Oktober und in Höhenlagen über 1.500 Metern vom 1. Juni bis 31. Oktober ausgeübt werden; diese Einschränkung gilt nicht für Heimweiden.

(4) Sofern die Voraussetzungen hierfür bestehen, kann der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates auf Ansuchen der Betroffenen oder von Amts wegen die Weidezeiten gemäß Absatz 3 vorverlegen oder verlängern.

(5) Gegen die Verwaltungsmaßnahmen des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates kann innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Frist für die Veröffentlichung der Ergebnisse der Forsttagsatzung an der Gemeindetafel oder ihrer Mitteilung, wenn der Betroffene dafür ein Gesuch gestellt hat, Rekurs an die Landesregierung gerichtet werden.

(6) Wer die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sowie die in seinem Sinne erlassenen Vorschriften bezüglich Beweidung von Weideflächen nicht beachtet, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 2 pro Rind oder Pferd sowie von Euro 1 pro Ziege, Schaf oder Schwein für jeden Weidetag, wobei die Mindeststrafe in jedem Fall Euro 62 beträgt.17)

17)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 43 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.