In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 18 (Holzmessung)

(1) Das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat kann auf Antrag die Messung der bei der Schlägerung ausgeformten Holzsortimente vornehmen.

(2) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der in Absatz 1 angeführten Tätigkeit sowie eine Beteiligung der Privaten an den diesbezüglichen Kosten werden in der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz festgelegt.