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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 12 (Übertretung anderer Vorschriften zum Schutz von Wald und Boden mit Nutzungsbeschränkung)

(1) Wer sich nicht an die in der Durchführungsverordnung enthaltenen Vorschriften über Stockrodung, Niederwaldbewirtschaftung und Harzgewinnung hält, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 3 pro Baum oder Stock, wobei die Mindeststrafe in jedem Fall Euro 62 beträgt.11)

(2) Wer sich nicht an die in der Durchführungsverordnung enthaltenen Vorschriften über Streunutzung und die Nutzung anderer Nebenprodukte des Waldes hält, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 62.11)

(3) Für die Übertretung von im vorliegenden Gesetz oder seiner Durchführungsverordnung enthaltenen Vorschriften, für welche nicht ausdrücklich eine Verwaltungsstrafe vorgesehen ist, wird eine solche von Euro 62 angewandt.11)

11)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 41 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.