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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 11 (Wiederherstellung)

(1) Zusätzlich zu den verwaltungsrechtlichen Geldbußen, die dieses Gesetz für die verschiedenen Verstöße vorsieht, kann der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft nach den von der Landesregierung festgelegten Kriterien anordnen, dass innerhalb der von ihm festgelegten Frist und auf die von ihm festgelegte Art der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird oder ausgleichende Eingriffe durchgeführt werden.

(2) Wird der ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt oder werden die ausgleichenden Eingriffe nicht durchgeführt, so erlässt der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft einen Zahlungsbefehl, damit die Landesverwaltung die betreffenden Maßnahmen an Stelle des säumigen Zuwiderhandelnden auf dessen Kosten durchführen lassen kann.

(3) Wird der Betrag nicht innerhalb der festgelegten Frist gezahlt, wird die Zwangsdurchführung eingeleitet. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des säumigen Schuldners. 10)

10)
Art. 11 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 6 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.