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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 52 (Öffentlichkeitsarbeit)

(1) Die Landesabteilung Forstwirtschaft betreibt, auch einvernehmlich mit dem italienischen, deutschen und ladinischen Schulamt, Öffentlichkeitsarbeit; dabei werden gemeinsame Programme und Exkursionen durchgeführt, beteiligen sich Vertreter der Abteilung selbst am Unterricht, werden Informationskurse über Themenbereiche des Waldes und der Umwelt für Pflicht- und Oberschüler veranstaltet sowie Lehrpersonen geführt und Baumfeste abgehalten.