Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.
(1) Abgesehen von anderslautenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden die Regelung für die Vorlage eines Gesuches um Gewährung eines Beitrages sowie die damit verbundenen Bestimmungen, Kriterien und Verpflichtungen in den nachfolgenden Artikeln festgelegt.