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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 54 (Aus- und Weiterbildung)

(1) Mit der forstlichen Ausbildung ist die Landesabteilung Forstwirtschaft betraut, welche, auch unter Zuhilfenahme der anderen Strukturen der Landesverwaltung, mit der Abhaltung von Aus- und Weiterbildungskursen für das eigene Personal dafür sorgt.

(2) Die Tätigkeit gemäß Absatz 1 ist auf die Ausbildung, Spezialisierung und Weiterbildung des Personals der Landesabteilung Forstwirtschaft ausgerichtet.

(3) Das Personal nach Absatz 2 kann Weiterbildungskurse an in- und ausländischen Ausbildungsstätten besuchen.

(4) Es können ebenso berufliche Aus- und Weiterbildungskurse für Waldeigentümer und einzelne Forstarbeiter sowie Holzfäller abgehalten werden; dabei können auch Teilnahmebestätigungen und Zeugnisse ausgestellt werden.

(5) Die Ausbildung kann auch mittels Lehrfahrten, Konferenzen, Tagungen, Ausstellungen, Vorführungen, Werbeauftritten, Wettkämpfen, Veröffentlichungen und Studien sowie durch die Herstellung, den Ankauf und die Miete von Filmen und Unterrichtsmaterial und die Erhebung und Auswertung von statistischen Daten durchgeführt werden.

(6) Für die Zielsetzung gemäß vorliegendem Artikel ist die Landesverwaltung ermächtigt, Beiträge zugunsten von Körperschaften und Vereinigungen im Bereich der Forstwirtschaft, der Jagd, Fischerei und Umwelt zu gewähren sowie audiovisuelle Hilfsmittel und Dokumentations- und Informationsmaterial zur Verfügung zu stellen.