(1) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, Beiträge im Ausmaß von bis zu 70 Prozent der anerkannten Ausgaben für die Durchführung waldbaulicher Maßnahmen zu gewähren. Dazu zählen Neu- und Wiederaufforstungen, Waldpflegemaßnahmen jeder Art, phytosanitäre und sonstige Eingriffe in Waldbestände, einschließlich jener zur Vorbeugung von Wildschäden, Waldbränden und anderen Naturkatastrophen, sowie die damit verbundenen Arbeiten. Die Beiträge werden für die effektiv durchgeführten Arbeiten auf der Grundlage der Einheitspreise gemäß Erhebungsprotokoll ausgezahlt.
(2) Für die Erfordernisse gemäß Absatz 1 kann die Landesverwaltung Beiträge im Ausmaß von bis zu 40 Prozent der anerkannten Ausgaben für Investitionen zur Modernisierung des Maschinenparks für Holznutzung, Holzbringung und Erstverarbeitung von Holz gewähren. 33)