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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 48 (Beiträge für waldbauliche Maßnahmen)  delibera sentenza

(1) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, Beiträge im Ausmaß von bis zu 70 Prozent der anerkannten Ausgaben für die Durchführung waldbaulicher Maßnahmen zu gewähren. Dazu zählen Neu- und Wiederaufforstungen, Waldpflegemaßnahmen jeder Art, phytosanitäre und sonstige Eingriffe in Waldbestände, einschließlich jener zur Vorbeugung von Wildschäden, Waldbränden und anderen Naturkatastrophen, sowie die damit verbundenen Arbeiten. Die Beiträge werden für die effektiv durchgeführten Arbeiten auf der Grundlage der Einheitspreise gemäß Erhebungsprotokoll ausgezahlt.

(2) Für die Erfordernisse gemäß Absatz 1 kann die Landesverwaltung Beiträge im Ausmaß von bis zu 40 Prozent der anerkannten Ausgaben für Investitionen zur Modernisierung des Maschinenparks für Holznutzung, Holzbringung und Erstverarbeitung von Holz gewähren. 33)

massimeBeschluss Nr. 2051 vom 13.12.2010 - Genehmigung der Kriterien und Modalitäten für die Förderung von Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung, Waldbrandbekämpfung, der Wassereinsparung und zur Mehrfachnutzung der Wasserspeicher
massimeBeschluss Nr. 2 vom 12.01.2009 - Genehmigung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für die Holzbringung vom Schlagbett mit bodenschonenden und bestandesschondenden Bringungstechniken. Beihilfe im forstlichen Sektor Nr. 598/2007
33)
Art. 48 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 15 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.