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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 47 (Geänderte Zweckbestimmung der Investitionen)

(1) Werden finanzierte Investitionen für einen anderen Zweck bestimmt, müssen die Beitragsempfänger die Gelder samt Zinsen gemäß Artikel 46 zurückzahlen, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Zweckbestimmung geändert wurde, und bis zu dem Jahr, für das die Zweckbestimmung vorgeschrieben ist.

(2) Die Zweckbestimmung der finanzierten Investitionen muss bei unbeweglichen Sachen für mindestens 15 Jahre und bei beweglichen Sachen für mindestens fünf Jahre beibehalten werden. 32)

(3) Im Falle höherer Gewalt kann auf Anfrage eine Änderung der Zweckbestimmung mit landwirtschaftlicher, forstlicher, agrotouristischer oder handwerklicher Zielsetzung vereinbart werden, wenn sie innerhalb desselben landwirtschaftlichen Betriebes umgesetzt wird.

32)
Art. 47 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 14 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.