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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 46 (Vorschüsse und Anzahlungen)

(1) Für Investitionen und Tätigkeiten, welche im Sinne des vorliegenden Gesetzes finanziert werden, können Vorschüsse und Anzahlungen bis zum Höchstausmaß von fünfzig Prozent des gewährten Beitrages oder Anzahlungen im Verhältnis zu den bereits durchgeführten und von den zuständigen Landesbeamten festgestellten Arbeiten ausgezahlt werden; dabei wird die Frist für den Arbeitsbeginn bzw. für die Ausführung der finanzierten Arbeiten festgelegt.

(2) Wenn die finanzierten Investitionen und Tätigkeiten nicht verwirklicht werden, müssen die Empfänger die bereits ausgezahlten Beträge zuzüglich der Zinsen gemäß amtlichem Diskontsatz zurückzahlen.

(3) Die Zurückerstattung muß innerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt der eingeschriebenen mit Rückschein zugesandten Aufforderung erfolgen.

(4) Erfolgt die Zurückerstattung nicht innerhalb des angegebenen Zeitraumes, wird das Geld mit dem Verfahren gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. Jänner 1988, Nr. 43, eingetrieben.

(5) Darüberhinaus werden den Säumigen keine Landesbeiträge mehr ausgezahlt, bis die Beträge nicht vollständig rückerstattet sind.