(1) Die Gesuche um Förderungsmaßnahmen gemäß vorliegendem Gesetz werden an die Landesregierung gerichtet und bei der Landesabteilung Forstwirtschaft eingereicht.
(2) Nähere Bestimmungen über die Vorlage der Gesuche nach Absatz 1 und der beizulegenden Unterlagen werden unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Maßnahmen mit Rundschreiben des Direktors der Landesabteilung Forstwirtschaft festgelegt.