In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 44 (Gesuche)

(1) Die Gesuche um Förderungsmaßnahmen gemäß vorliegendem Gesetz werden an die Landesregierung gerichtet und bei der Landesabteilung Forstwirtschaft eingereicht.

(2) Nähere Bestimmungen über die Vorlage der Gesuche nach Absatz 1 und der beizulegenden Unterlagen werden unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Maßnahmen mit Rundschreiben des Direktors der Landesabteilung Forstwirtschaft festgelegt.