In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 43 (Regelung der Beitragsgewährung)  delibera sentenza

(1) Abgesehen von anderslautenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden die Regelung für die Vorlage eines Gesuches um Gewährung eines Beitrages sowie die damit verbundenen Bestimmungen, Kriterien und Verpflichtungen in den nachfolgenden Artikeln festgelegt.

massimeBeschluss Nr. 2051 vom 13.12.2010 - Genehmigung der Kriterien und Modalitäten für die Förderung von Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung, Waldbrandbekämpfung, der Wassereinsparung und zur Mehrfachnutzung der Wasserspeicher
massimeBeschluss Nr. 2201 vom 07.09.2009 - Abänderung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen zu Gunsten des ländlichen Raums und der Berggebiete im Sinne der Art. 43 - 49 des L.G. Nr. 21/1996