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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 42 (Freiwillige Aufforstungen und Verbauungsmaßnahmen)

(1) Um die von Artikel 1 vorgesehene Zielsetzung zu sichern, können das Land, die Gemeinden, andere Körperschaften und auch zu Genossenschaften zusammengeschlossene Privateigentümer im Gebiet mit Nutzungsbeschränkung auch gemeinsam Neu- und Wiederaufforstungen vornehmen sowie in den Wäldern Waldpflege betreiben, wobei sie sich an die von der Landesabteilung Forstwirtschaft festgelegten Bestimmungen halten müssen.

(2) Mit der Projektierung, Bauleitung und Durchführung der Arbeiten kann die Landesabteilung Forstwirtschaft betraut werden, welche sie gemäß den Artikeln 31 und 32 übernehmen kann, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht.

(3) Gegebenenfalls kann die Landesverwaltung, auch kostenlos, die notwendigen Samen und Pflanzen liefern oder die vorgesehenen Beiträge gewähren.