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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 35 29)

29)
Art. 35 wurde aufgehoben durch Art. 44 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1; siehe auch Art. 45 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1:

Art. 45 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die autonome Verwaltung des Landesforstfonds gemäß Artikel 35 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, welcher mit Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c) dieses Gesetzes aufgehoben wurde, endet mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2003. Das Land tritt in die Aktiva und Passiva sowie in die aktiven und passiven Rechtsbeziehungen der beendeten Verwaltung ein. Die am 31. Dezember 2002 bestehenden flüssigen Verfügbarkeiten werden den Einnahmen des Landeshaushaltes zugeführt und mit den Modalitäten gemäß Artikel 34 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, in denselben eingeschrieben. Die Rechnungslegung des aufgelassenen Landesforstfonds für das Jahr 2002 wird vom Landesforstkomitee bis zum 31. März 2003 genehmigt und, nach einer Kontrolle durch das Landesamt für Finanzaufsicht, zusammen mit einem technischen Bericht über die durchgeführten Maßnahmen, der Landesregierung zur Genehmigung unterbreitet.

(2) Die getrennte Gebarung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung für die im Auftrag von Dritten durchgeführten Maßnahmen gemäß Artikel 30 Absatz 4 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 1994, Nr. 49, endet mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2003. Das Land tritt in die Aktiva und Passiva und in die aktiven und passiven Rechtsbeziehungen der geendeten Gebarung ein. Die am 31. Dezember 2002 bestehenden flüssigen Verfügbarkeiten werden den Einnahmen des Landeshaushaltes zugeführt und mit den Modalitäten gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, in denselben eingeschrieben.