(1) Im Landeshaushalt wird ein eigenes Einnahmenkapitel errichtet, in welches folgende Einnahmen mit Zweckbestimmung für die Arbeiten laut Artikel 33 fließen:
(2) Im Landeshaushalt wird außerdem ein entsprechendes Ausgabenkapitel für Arbeiten im Auftrag Dritter im Sinne von Artikel 33 errichtet. Die Bezahlung der Ausgaben erfolgt durch einen bevollmächtigten Beamten, ebenso wie für die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Arbeiten in Regie.
(3) Die festgestellten Einnahmen und die entsprechenden Ausgaben sind im Landeshaushalt nach den Modalitäten laut Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, eingeschrieben.28)