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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 33 (Arbeiten in Regie mit Finanzierung Dritter)

(1) Wenn die Umstände einen direkten Eingriff zur Sicherung der Zielsetzung des vorliegenden Gesetzes erfordern, kann der Landesrat für Forstwirtschaft auf Anfrage Betroffener die Landesabteilung Forstwirtschaft ermächtigen, im Einklang mit ihren Programmen Arbeiten in Regie durchzuführen, die ganz oder teilweise von den Betroffenen finanziert werden. Diese Arbeiten müssen unter die Eingriffsarten laut vorliegendem Gesetz fallen.

(2) Vor Durchführung der Arbeiten laut Absatz 1 muss der von der Landesabteilung Forstwirtschaft festgelegte Betrag eingezahlt werden.

(3) Falls die Landesregierung einen Beitrag gewährt, um Eingriffe laut diesem Gesetz durchzuführen, können die Begünstigten den Beitrag der Landesabteilung Forstwirtschaft abtreten, die an ihrer Stelle die Arbeiten in Regie ausführt.26)

26)
Art. 33 wurde ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1, und durch Art. 10 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.