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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 27 (Ausgaben durch die Landesverwaltung bei Waldbrandeinsatz)

(1) Zum Zweck der Waldbrandbekämpfung gehen die Ausgaben für die Miete von Luftfahrzeugen und für die Bereitstellung der Vorrichtungen für ihren möglichst rationellen Einsatz sowie die Kosten für den Ankauf von feuerhemmenden Mitteln zu Lasten der Landesverwaltung.

(2) Der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft ist ermächtigt, die Ausgaben nach Absatz 1 bis zur Höhe der verfügbaren Mittel in Regie zu tätigen, wobei er den jeweiligen Betrag auf dem entsprechenden Kapitel des Landeshaushaltes ohne vorherige Ermächtigung durch die Landesregierung zweckbinden kann.

(3) Die Landesverwaltung kann eventuelle Materialverluste der freiwilligen Feuerwehren ersetzen sowie zur Gänze oder teilweise deren Verpflegungskosten und die Betriebskosten für die zur Waldbrandbekämpfung eingesetzten Maschinen oder Ausrüstungsgegenstände rückvergüten, außer diese Kosten werden während des Einsatzes von der Berufsfeuerwehr getragen.

(4) Die Auszahlung der Vergütungen für Ausgaben und Materialverluste gemäß Absatz 3 erfolgt aufgrund eines Ansuchens, welches von den Kommandanten der jeweils eingesetzten freiwilligen Feuerwehren oder vom Einsatzleiter der freiwilligen Feuerwehr unterzeichnet und vom Vertreter der Forstbehörde nach Artikel 26 gegengezeichnet wird.