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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 24 (Anzünden von Feuer im Wald)

(1) Abgesehen von der Regelung gemäß Absatz 2 und den einschlägigen Bestimmungen darf niemand im Wald oder in einem Mindestabstand von 20 m davon Feuer anzünden.

(2) Das Verbot zum Feueranzünden nach Absatz 1 gilt nicht für Personen, welche sich aus Arbeitsgründen im Wald aufhalten müssen. Es darf unter Wahrung der notwendigen Vorsichtsmaßnahmen nur ein so großes Feuer gemacht werden, daß Speisen gewärmt und gekocht werden können; das Feuer muß gelöscht werden, bevor die Feuerstelle verlassen wird.

(3) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen kann der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates das Anzünden von Feuer bei Notwendigkeit und anläßlich überlieferter Brauchtumsveranstaltungen erlauben, wenn die Feuerwehr oder anderes geeignetes Personal dies überwacht.

(4) Gegen die Verweigerung dieser Erlaubnis gemäß Absatz 3 kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Mitteilung Rekurs an die Landesregierung gerichtet werden.

(5) Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird eine Verwaltungsstrafe zwischen 50.000 Lire und 500.000 Lire verhängt. 13)

(6) Wenn die Übertretung der Absätze 1 und 2 Schäden nach Artikel 10 verursacht, werden die dort vorgesehenen Strafsätze angewandt.

(7) Die Verwaltungsstrafe gemäß Absatz 6 darf in keinem Fall einen Gesamtbetrag von 10 Millionen Lire übersteigen, wenn der Brand durch Fahrlässigkeit verursacht wurde. 13)

13)

Siehe Art. 1 Absatz 45 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.