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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 19 (Waldverbesserungen)

(1) Auf die Erträge aus ordentlichen und außerordentlichen Holzschlägerungen müssen die Körperschaften gemäß Artikel 13 Absatz 1 nach den Vorschriften des jeweiligen Behandlungsplanes einen Betrag von zehn Prozent des Nettoerlöses der ausgezeigten Holzmasse auf den Landeshaushalt einzahlen. Das Landesforstkomitee kann infolge eines begründeten Berichtes des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates den Prozentsatz auf höchstens dreißig Prozent anheben. 10)

(2) Der zu hinterlegende Betrag wird aufgrund des Nettoertrages oder im Falle von Holzschlägerung für Eigengebrauch aufgrund des vom Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates geschätzten holzerntekostenfreien Erlöses festgelegt.

10)

Absatz 1 wurde geändert durch Art. 7 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.