Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.
(1) Die näheren Bestimmungen über die Holzschlägerung gemäß Artikel 14 werden bei den vom Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates anberaumten Forsttagsatzungen festgelegt.
(2) Die Einzelheiten über Anberaumung, Veröffentlichung und Ablauf der Forsttagsatzungen werden in der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz festgelegt.
(3) Gegen die Verwaltungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 kann innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Frist für die Veröffentlichung der Ergebnisse der Forsttagsatzungen an der Gemeindetafel Rekurs an die Landesregierung gerichtet werden.