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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 16 (Weidebehandlungspläne)

(1) Bergweiden und Almen im Eigentum von Körperschaften gemäß Artikel 13 Absatz 1 müssen nach dafür erstellten und vom Landesforstkomitee genehmigten Weidebehandlungsplänen genutzt werden. Auf diese Pläne werden die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes angewandt.

(2) Gegen den vom Landesforstkomitee genehmigten Weidebehandlungsplan kann innerhalb von dreißig Tagen ab seiner Veröffentlichung Rekurs an die Landesregierung gerichtet werden.

(3) In Erwartung der Genehmigung der einzelnen Behandlungspläne kann die Landesregierung auf Vorschlag des Landesforstkomitees allgemeine Vorschriften über die Weidenutzung im Gebiet mit Nutzungsbeschränkung erlassen.