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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 14 (Holzschlägerungen)

(1) Die näheren Bestimmungen über die Holzschlägerungen in Wäldern, welche nicht aufgrund eines Behandlungsplanes gemäß Artikel 13 bewirtschaftet werden, werden in der Regel bei der Forsttagsatzung gemäß Artikel 17 festgelegt; außerdem hat der Betroffene die Möglichkeit, beim gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat ein entsprechendes Ansuchen einzureichen. Die getroffenen Maßnahmen ersetzen alle anderen Ermächtigungen gemäß Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, sowie alle anderen einschlägigen Gesetzesbestimmungen.

(2) Die Bestimmungen laut Absatz 1 gelten auch für Gehölze, unabhängig von ihrem Wuchsort, sofern sie außerhalb des verbauten Ortskerns, abgegrenzt gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, stehen. 8)

(3) Außer für die Durchführung von dringenden und unaufschiebbaren Maßnahmen im öffentlichen Interesse kann die Schlägerung der zur Nutzung bestimmten Bäume gemäß den Absätzen 1 und 2 erst nach vorheriger Auszeige durch die Forstbehörde erfolgen, welche besondere Vorschriften für die Durchführung der Schlägerung erlassen kann.

(4) Gegen die Verwaltungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 kann innerhalb von dreißig Tagen ab ihrer Mitteilung Rekurs an die Landesregierung gerichtet werden.

(5) Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter ordentlicher Schlägerung die Entnahme des jährlichen im Behandlungsplan oder in der Waldkartei gemäß Artikel 13 festgelegten Hiebsatzes zuzüglich eventueller in den vorangegangenen Jahren eingesparter ordentlicher Schlägerungen.

(6) Wer unter Mißachtung der Vorschrift von Absatz 3 Bäume schlägert, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 8.000 Lire für jeden Baum und von 2.000 Lire für jede volle oder aufgerundete Dezitonne von im Niederwald geschlägertem Holz, wobei die Mindeststrafe in jedem Fall 100.000 Lire beträgt. 9)

8)

Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

9)

Siehe Art. 1 Absatz 42 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.