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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 9 (Arbeitseinstellung)

(1) Wenn bei der Durchführung von Arbeiten und Holznutzungen nicht die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingehalten werden, kann der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates die sofortige Einstellung der Arbeiten verfügen.

(2) Die Arbeitseinstellung nach Absatz 1 wird mit einem eigenen Bescheid erlassen, welcher auch eine Beschreibung des festgestellten Zustandes enthält, und wird von einem Forstbeamten den Übertretern und den mit ihnen solidarisch haftbaren Personen zugestellt.

(3) Bei Nichtbeachtung der Verfügung laut Absatz 1 wird die Verwaltungsstrafe für die Übertretung der jeweiligen Bestimmungen verdreifacht.