(1) Die Daten des Landesregisters dienen als Grundlage für die Erarbeitung der Programme, die zu den institutionellen Aufgaben von Körperschaften und Vereinigungen gehören, welche in den Bereichen Viehzucht, Milchwirtschaft und Gesundheitswesen tätig sind.
(2) Die betroffenen Körperschaften und Vereinigungen werden mit den Modalitäten und zu den Bedingungen, wie sie in einer Vereinbarung zwischen ihnen und der Landesverwaltung festzulegen sind, an die Datenbank des Landesregisters angeschlossen.