Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Jänner 1993, Nr. 3.
(1) Die Landesregierung ist befugt, Begünstigungen für folgende Maßnahmen zu gewähren:
(2) Für die Förderung werden Kosten für Maßnahmen anerkannt, die nach Einreichen des Antrages durchgeführt werden.